News aus Bocholt 2024


Aktuelle News aus Bocholt 2024.

Datum: 15.10.2024, 16:03 Uhr
Sicherheitsverf gung der Stadt Bocholt zur Kirmes 2024
Allgemeinverf gung der Stadt Bocholt

I. Allgemeinverf gung:
Gem 14 Abs. 1 Ordnungsbeh rdengesetz NRW (OBG NRW) i.V. m. 35 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht zur Abwehr konkreter Gefahren folgende
Allgemeinverf gung:

1. Das Mitf hren von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden
und

2. der Konsum von Cannabis
ist w hrend der Bocholter Herbstkirmes im Zeitraum vom 18.10.2024 bis
21.10.2024 in der Verbotszone der Stadt Bocholt untersagt.
3. Die Verbotszone wird begrenzt auf den Bereich innerhalb des Stra enrings der
Stadt Bocholt, bestehend aus den Stra en Ostwall - Theodor-Heuss-Ring -
Ebertstra e - Willy-Brandt-Stra e - Meckenemstra e - Nordwall einschlie lich der
Stra e An der Bleiche Hausnummern 1 a bis 4 und des Parkplatzes An der
Bleiche bis zur Einm ndung der Stra e An der Alten Aa , Hausnummer 1. Die
Verbotsfl che wird graphisch dargestellt im beigef gten Plan (Anlage 1), welcher
Bestandteil dieser Allgemeinverf gung ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Privatfl chen innerhalb von Geb uden in der umschriebenen Verbotszone.

4. Vom Mitf hrverbot nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverf gung ausgenommen sind
folgende Personen(-gruppen):
- Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische
Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten im Rahmen
ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel
- Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte, soweit die nach Ziffer
I.1. dieser Allgemeinverf gung benannten Waffen und gef hrlichen
Gegenst nde im Geltungsbereich dieser Allgemeinverf gung zur Aus bung
ihrer beruflichen T tigkeit dienen
- Inhaber von Ausnahmegenehmigungen

5. Aus Gr nden des ffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung gem
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die
Allgemeinverf gung tritt damit sofort in Kraft.

6. F r den Fall des Versto es gegen diese Allgemeinverf gung wird die Wegnahme
des verbotenen Gegenstands im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 dieser
Allgemeinverf gung auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

7. Die Einhaltung dieser Ordnungsverf gung wird durch Einsatzkr fte der
Ordnungsbeh rde und der Polizei berwacht.

8. Diese Allgemeinverf gung gilt am Tag nach ihrer Ver ffentlichung als
bekanntgegeben.

9. Die Regelungen des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Umgang mit
Konsumcannabis sowie des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und
Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen bleiben unber hrt.



II. Begr ndung:

1. Definitionen

a. Mitf hren:
Mitf hren ist die Aus bung der tats chlichen Gewalt ber einen Gegenstand im
Geltungsbereich. Ein Mitf hren liegt zum Beispiel vor, wenn ein Gegenstand mit
der M glichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am K rper oder in der
am K rper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise k rpernah
aufbewahrt wird.

b. Gef hrliche Gegenst nde:
Gef hrliche Gegenst nde im Sinne dieser Verf gung sind solche, die ma geblich
aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der M glichkeit ihrer konkreten
Verwendung geeignet sind, erhebliche k rperliche Verletzungen herbeizuf hren.

c. Waffen und gef hrliche Gegenst nde im Sinne dieser Verf gung sind
insbesondere:

aa) Schusswaffen aller Art:
Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver,
Gewehre, Flinten, Bolzenschussger te, einschlie lich Nachbildungen und
Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden
k nnen (Anscheinswaffen). Nicht umfasst sind offensichtlich als solche
erkennbare Spielzeugwaffen, wie sie z.B. blicherweise an Losbuden
gewonnen werden k nnen.
Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und Gewehre
oder sog. Ball Bearing Guns

bb) Messer aller Art:

- Messer mit feststehender Klinge
- Messer mit einh ndig feststellbarer Klinge (insbesondere Einhandmesser und
Teppichmesser)
- Taschenmesser
- Schwerter, S bel
cc) Sonstige gef hrliche Gegenst nde:
- Feuerwerksk rper
- Distanzelektroimpulsger te (Taser, Elektroschockger te) und
Bet ubungsst be
- Schleudern und Katapulte
- handlungsunf hig machende oder die Handlungsf higkeit herabsetzende
Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tr nengas,
S uresprays und
(Tier-) Abwehrsprays
- Hieb-, Sto - und Stichwaffen
- Scheren
- xte, Beile, Macheten
- Hammer, Schraubendreher, Mei el
- Brecheisen
- Kubotans und Tactical Pens
- Zangen
- Baseballschl ger und Softballschl ger
- Golfschl ger
- Hockeyschl ger
- Eisger te
- B gen, Pfeile
- Armbr ste

2. Zum Verbot des Mitf hrens von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden
(Nr. 1 der Allgemeinverf gung):
Aktuell muss vor dem Hintergrund diverser Vorf lle bei Volksfesten oder
vergleichbaren Veranstaltungen mit Menschenansammlungen ein erh htes
Gefahrenpotential angenommen werden. Im Jahr 2023 wurden in NRW rund 3.500
Taten mit dem Tatmittel Messer begangen. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine
Zunahme um 43 Prozent. 15 Menschen starben nach einem Messerangriff (Quelle:
www.land.nrw.de). Neben den bundesgesetzlich geregelten Waffenverboten der
42, 42a Waffengesetz und den spezifischen Ma nahmen der Polizei ist es daher
geeignet, erforderlich und angemessen, durch eine kommunale Allgemeinverf gung
die Sicherheitsma nahmen f r die Herbstkirmes 2024 in Bocholt zu erg nzen.
Mit dieser Allgemeinverf gung beseitigt der B rgermeister der Stadt Bocholt die vom
Mitf hren der verbotenen Gegenst nde in der Zeit der Bocholter Herbstkirmes 2024 in
der Verbotszone ausgehende konkrete Gefahr f r Leib und Leben der Besucher.

Bei entsprechendem nicht durch die Allgemeinverf gung gehinderten Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens wird im Einzelfall mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden f r die ffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten.
F r diese Wahrscheinlichkeitsprognose streiten folgende Tatsachen:
Die Bocholter Herbstkirmes z hlt zu den gr ten Jahrm rkten in Nordrhein-Westfalen.
Rund 500.000 Besucherinnen und Besucher sowie mehr als 320 Schaustellerbetriebe
verteilen sich auf 30.000 Quadratmeter Fl che im Innenstadtbereich. Alkohol wird in
verst rktem Ma e konsumiert. Die Bocholter Kirmes zieht zahlreiche Besucherinnen
und Besucher aus dem Umland und den benachbarten Niederlanden an.
Bei dieser hohen Zahl von Besuchern bei gleichzeitig hohem Alkoholkonsum ist davon
auszugehen, dass Konflikte zwischen einzelnen Besuchern stattfinden k nnen. Die
leichte Verf gbarkeit unmittelbar zur Verf gung stehender gef hrlicher Gegenst nde
erh ht dabei das Risiko f r die Schutzg ter Leben und Gesundheit. Die mit dieser
Allgemeinverf gung verbotenen Gegenst nde begr nden wegen ihrer Beschaffenheit
und der konkreten M glichkeit ihrer Verwendung im Zeitraum der Bocholter
Herbstkirmes 2024 im Bereich der Verbotszone die Annahme der konkreten Gefahr f r
Leib und Leben.

Ferner muss mit Blick auf die j ngsten Ereignisse (Messerangriffe in Solingen,
Mannheim und Siegen, Anschlag in M nchen mit einem Repetiergewehr und Bajonett)
auch insoweit von einer konkret bestehenden Bedrohungslage ausgegangen werden.
Mit dem Verbot der gef hrlichen Gegenst nde durch diese Allgemeinverf gung wird
dem Schutz der ber allen anderen Rechtsg tern stehenden G tern von Leben und
Gesundheit Rechnung getragen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist
dabei - je h herstehend das zu sch tzende Rechtsgut zu bewerten ist - eine
entsprechend geringere Anforderung zu stellen.
Insoweit gen gt die hier dargestellte Gefahrenlage den Anforderungen des
Tatbestands des 14 OBG.

Das Verbot ist auch geeignet, den Schutz von Leben und Gesundheit zu bewirken. Mit
dem Verbot k nnen gef hrliche Gegenst nde zur Verletzung dieser Schutzg ter
mangels Verf gbarkeit auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 nicht mehr verwandt
werden.

Das Verbot ist auch erforderlich. Ein geringeres, gleicherma en geeignetes Mittel, den
Schutzzweck zu erf llen und die daf r durch das Mitf hren verursachte konkrete
Gefahr zu beseitigen, steht nicht zur Verf gung. Es sind keine gleicherma en
geeigneten Ma nahmen erkennbar, die den gleich wirksamen Schutz von Leben und
Gesundheit der Besucher der Bocholter Herbstkirmes 2024 bewirken.

Das Verbot ist auch angemessen. Die mit dem Verbot f r die Adressaten der
Allgemeinverf gung einhergehende Belastung, gef hrliche Gegenst nde nicht
mitzuf hren, ist mit Blick auf den mit dem durch die Allgemeinverf gung
ausgesprochenen Verbot verfolgten Zweck auch verh ltnism ig. Ein das Interesse
der ffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung durch Schutz von Leib und Leben
berwiegendes Interesse der Besucher hinsichtlich des Mitf hrens von Waffen und
gef hrlichen Gegenst nden ist nicht erkennbar. Das pers nliche Interesse eines jeden
Einzelnen am Mitf hren der nach dieser Allgemeinverf gung untersagten Waffen und
gef hrlichen Gegenst nde muss mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten der
Herbstkirmes 2024 in Bocholt, wie hohe Besucherzahl, eng gedr ngte
Menschenmassen und erh hter Alkoholkonsum, zwingend zur ckstehen. Die
Schutzg ter Leib und Leben sind insoweit mit h herer Gewichtung zu ber cksichtigen.
Zudem sind die auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verbotenen Gegenst nde im
Rahmen der Allgemeinverf gung nur in dem dort eng begrenzten Raum innerhalb der
Innenstadt der Stadt Bocholt verboten und dies nur ber eine zeitlich sehr
berschaubare Spanne, vom 18.10.2024 bis zum 21.10.2024, verboten.

3. Zum Verbot des Konsums von Cannabis (Nr. 2 der Allgemeinverf gung):
Wie bereits beschrieben, z hlt die Bocholter Kirmes zu den gr ten in NRW und ist ein
Hauptanziehungspunkt insbesondere auch f r Familien mit Kindern sowie f r
Jugendliche.

Das Cannabisgesetz beschr nkt den ffentlichen Konsum von Cannabis dergestalt,
dass u.a. kein Konsum in unmittelbarer N he von Personen unter 18 Jahren sowie kein
Konsum in Fu g ngerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in Sichtweite
von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielpl tzen sowie in
ffentlich zug nglichen Sportst tten erfolgen darf. Ziel dieser Regelungen ist der
Schutz Unbeteiligter und insbesondere der Jugendschutz. Vor dem Hintergrund der
Ausdehnung der Kirmes einschlie lich der Zuwegungen und des gro en Anteils an
Kindern und Jugendlichen am Kirmesgeschehen, welches bis weit in die Nacht
andauert, kann eine wirksame Abstandsregelung nicht anders als durch diese
Allgemeinverf gung gew hrleistet werden.
Eine konkrete Gefahr im Sinne des 14 OBG bei ungehindertem Konsum von
Cannabis liegt vor.

Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv
zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in
berschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat.
Unter der ffentlichen Sicherheit versteht man auch den Schutz von Gesundheit, die
Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung.

Im Fall der Bocholter Herbstkirmes vom 18.10. bis zum 21.10.2024 droht konkret ein
Versto gegen das Konsumverbot des 5 I KCanG.

Nach 5 I KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von
Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Gesetzesbegr ndung definiert unmittelbare Gegenwart als gleichzeitige, vors tzliche
enge k rperliche N he der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern
oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer r umlichen N he zueinander
zu verstehen, so dass eine konkrete Gef hrdung der oder des Minderj hrigen besteht.
Der Umgang mit Cannabis ist nach 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der
Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umst nden privilegiert, d.h. nicht unter
Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdr ckliche
Ziel, B rger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen
des Cannabiskonsums zu sch tzen:

Der Konsum von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes in dem von der
Allgemeinverf gung verbotenen Zeitraum begr ndet die Gefahr eines Versto es
gegen das spezielle Konsumverbot des 5 I KCanG.
Der B rgermeister der Stadt Bocholt konkretisiert durch die Allgemeinverf gung das
Verbot. Entsprechend dem Sinn und Zweck des KCanG wird mit der
Allgemeinverf gung der Konsum dort verboten, wo erfahrungsgem Kinder und
Jugendliche mit Sicherheit anzutreffen sind. Auf der Bocholter Herbstkirmes werden
sich in der Verbotszone Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer N he zu Kindern
und Jugendlichen aufhalten. Auch wird der von 5 II KCanG vorgesehene
Sichtabstand (100 m) in der Verbotszone nicht eingehalten werden. Die
Veranstaltungsfl che beinhaltet weite Teile der Innenstadt, der Zulauf gro er
Besucherstr me erfolgt erfahrungsgem aus allen Himmelsrichtungen in Richtung
Kirmesgel nde. Die vom Stadtring umgebene Innenstadt Bocholts hat lediglich eine
Gesamtausdehnung in Nord-S d-Richtung von etwa 800 Metern, in Ost-West-
Richtung von etwa 700 Metern. Die Bocholter Herbstkirmes ist eine
Familienveranstaltung, in der gerade auch Aktionen f r Kinder und Jugendliche
angeboten werden. Es wird mit Blick auf die Besucherzahlen der Vergangenheit f r
das Jahr 2024 mit 500.000 Besuchern gerechnet.

Die Allgemeinverf gung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und
Jugendschutzes zu erreichen. Ist das ffentliche Konsumieren von Cannabis auf der
Bocholter Herbstkirmes 2024 verboten, k nnen insoweit keine Gesundheitsgefahren
insbesondere f r Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG
nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus 5 KCanG auf der Bocholter
Herbstkirmes 2024 missachtet werden k nnte, ohne dass - angesichts der zu
erwartenden hohen Anzahl an Menschen - eine sachgerechte Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gew hrleistet
werden k nnte.

Die Allgemeinverf gung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das
die Gefahr genauso gut beseitigen k nnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog.
Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. W rden sie
eingerichtet, m ssten sie kenntlich gemacht und das Gel nde mit Wegweisern
versehen werden. Dies w rde einen Anreiz f r Kinder und Jugendliche schaffen, der
zu verhindern ist. Auch bek me man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Ma
blick-, rauch- und gegebenenfalls geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des
Gesetzgebers f hrt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen,
den es zu vermeiden gilt. Zudem w rde es in den Kern und Charakter der Bocholter

Herbstkirmes 2024 eingreifen und sie in ihrem Wesen ver ndern.
Bei Beachtung der Sichtweite (100 m-Abstand f r Kinder und Jugendliche) w rde die
Bocholter Herbstkirmes 2024 unzumutbar beeintr chtigt. Auch nur das Rauchen, nicht
aber das sonstige Konsumieren zu verbieten, kann den Schutzzweck nicht erf llen. Es
soll jeder Anreiz zum Konsum genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine
solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG nicht
zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll . Wenn aber bereits das
Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform
gerade nicht trifft, ist dies der Beh rde erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht
aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden.

Zuletzt ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht au er Verh ltnis zum
angestrebten Zweck.

Die Allgemeinverf gung tritt Verst en gegen 5 I KCanG und Gefahren f r den
Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche
Anreizwirkungen, entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst daf r entschieden,
Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur f r Erwachsene freizugeben, aber
keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen. Insbesondere f r
Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize
weitestgehend vermeiden werden.

In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzg ter (u. a. Art. 2 II GG) muss das durch
Art. 2 I GG gesch tzte Interesse von Konsumenten zur cktreten, auf der Bocholter
Herbstkirmes 2024 zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
des Art. 2 I GG ist n mlich sehr niedrigschwellig. Denn es darf in den Grenzen des
KCanG an allen Orten au er der Bocholter Herbstkirmes 2024 Cannabis konsumiert
werden, das Konsumverbot bezieht sich zudem nur auf die Dauer von vier Tagen
(18.10.2024 21-10.2024).

4. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 der Allgemeinverf gung)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverf gung auch w hrend
der Bocholter Kirmes ist aus mehreren wichtigen Gr nden gerechtfertigt:
Schutz der ffentlichen Sicherheit und Ordnung:
Volksfeste sind regelm ig durch eine hohe Besucherzahl und eine ausgelassene
Stimmung gepr gt, was das Risiko von Konflikten und gewaltt tige
Auseinandersetzungen erh ht. Der Konsum von Cannabis oder das Mitf hren von
Waffen und gef hrlichen Gegenst nden steigert in diesem Zusammenhang die Gefahr
der Eskalation erheblich. Um eine unmittelbare Bedrohung f r die Besucher, f r die
friedliche Durchf hrung des Festes sowie die Gef hrdung des Jugendschutzes zu
verhindern, ist ein rasches Eingreifen erforderlich. Der Schutz von Leib und Leben hat
in diesem Zusammenhang Vorrang.

Vermeidung von Gef hrdungspotentialen:
Waffen und gef hrliche Gegenst nde stellen per se ein erhebliches
Gef hrdungspotential dar, insbesondere in berf llten und un bersichtlichen
Bereichen, wie sie bei Volksfesten typisch sind. Ebenso beeinflusst der Konsum von
Cannabis die Urteilsf higkeit und Hemmschwelle der Konsumenten, was das Risiko
von Unf llen, gef hrlichem Verhalten oder Straftaten erh ht. Eine Verz gerung der
Ma nahme k nnte es erm glichen, dass solche Gef hrdungen eintreten.

Effektive Durchsetzung von Vorschriften:
Die sofortige Vollziehung erm glicht eine z gige und wirksame Durchsetzung des
Verbots. Ohne diese Anordnung w rde die Verf gung erst nach Abschluss eines
langwierigen Klageverfahrens greifen, was f r die Dauer des Volksfestes zu sp t k me.
Der Zweck der Allgemeinverf gung, die Gew hrleistung eines sicheren und friedlichen
Ablaufs der Veranstaltung sowie des Jugendschutzes, w rde vereitelt.

berwiegendes ffentliches Interesse:
Das Interesse der Allgemeinheit an einer st rungsfreien, sicheren und friedlichen
Durchf hrung des Volksfestes berwiegt das Privatinteresse einzelner an einem
m glichen Rechtsmittelverfahren. Angesichts der hohen Besucherzahl und der
konkreten Gef hrdungslage ist es im ffentlichen Interesse, Sofortma nahmen zu
ergreifen, die das Risiko von Gewalt, Unf llen und Gef hrdungen des Jugendschutzes
minimieren.

Vorbeugung von Rechtsverst en:
Da sowohl das Mitf hren von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden als auch der
Konsum von Cannabis gegen geltendes Recht versto en kann (Waffengesetz,
KCanG), dient die sofortige Vollziehung auch der Pr vention und der konsequenten
Ahndung von Rechtsverst en. So wird von Anfang an ein klares Signal gesetzt, dass
diese Rechtsbr che nicht toleriert werden.
Insgesamt gew hrleistet die sofortige Vollziehung, dass die Allgemeinverf gung
w hrend der kritischen Zeit des Volksfestes wirksam ist und tr gt damit entscheidend
zum Schutz der ffentlichkeit bei.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverf gung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht M nster, Piusallee 38, 48145 M nster erhoben werden.

Stadt Bocholt, 10.10.2024

Der B rgermeister
Thomas Kerkhoff





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