Allgemeinverf gung der Stadt Bocholt
I. Allgemeinverf gung: Gem 14 Abs. 1 Ordnungsbeh rdengesetz NRW (OBG NRW) i.V. m. 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht zur Abwehr konkreter Gefahren folgende Allgemeinverf gung:
1. Das Mitf hren von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden und
2. der Konsum von Cannabis ist w hrend der Bocholter Herbstkirmes im Zeitraum vom 18.10.2024 bis 21.10.2024 in der Verbotszone der Stadt Bocholt untersagt. 3. Die Verbotszone wird begrenzt auf den Bereich innerhalb des Stra enrings der Stadt Bocholt, bestehend aus den Stra en Ostwall - Theodor-Heuss-Ring - Ebertstra e - Willy-Brandt-Stra e - Meckenemstra e - Nordwall einschlie lich der Stra e An der Bleiche Hausnummern 1 a bis 4 und des Parkplatzes An der Bleiche bis zur Einm ndung der Stra e An der Alten Aa , Hausnummer 1. Die Verbotsfl che wird graphisch dargestellt im beigef gten Plan (Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Allgemeinverf gung ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Privatfl chen innerhalb von Geb uden in der umschriebenen Verbotszone.
4. Vom Mitf hrverbot nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverf gung ausgenommen sind folgende Personen(-gruppen): - Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten im Rahmen ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel - Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte, soweit die nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverf gung benannten Waffen und gef hrlichen Gegenst nde im Geltungsbereich dieser Allgemeinverf gung zur Aus bung ihrer beruflichen T tigkeit dienen - Inhaber von Ausnahmegenehmigungen
5. Aus Gr nden des ffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung gem 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Allgemeinverf gung tritt damit sofort in Kraft.
6. F r den Fall des Versto es gegen diese Allgemeinverf gung wird die Wegnahme des verbotenen Gegenstands im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverf gung auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
7. Die Einhaltung dieser Ordnungsverf gung wird durch Einsatzkr fte der Ordnungsbeh rde und der Polizei berwacht.
8. Diese Allgemeinverf gung gilt am Tag nach ihrer Ver ffentlichung als bekanntgegeben.
9. Die Regelungen des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sowie des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen bleiben unber hrt.
II. Begr ndung:
1. Definitionen
a. Mitf hren: Mitf hren ist die Aus bung der tats chlichen Gewalt ber einen Gegenstand im Geltungsbereich. Ein Mitf hren liegt zum Beispiel vor, wenn ein Gegenstand mit der M glichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am K rper oder in der am K rper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise k rpernah aufbewahrt wird.
b. Gef hrliche Gegenst nde: Gef hrliche Gegenst nde im Sinne dieser Verf gung sind solche, die ma geblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der M glichkeit ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche k rperliche Verletzungen herbeizuf hren.
c. Waffen und gef hrliche Gegenst nde im Sinne dieser Verf gung sind insbesondere:
aa) Schusswaffen aller Art: Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Bolzenschussger te, einschlie lich Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden k nnen (Anscheinswaffen). Nicht umfasst sind offensichtlich als solche erkennbare Spielzeugwaffen, wie sie z.B. blicherweise an Losbuden gewonnen werden k nnen. Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und Gewehre oder sog. Ball Bearing Guns
bb) Messer aller Art:
- Messer mit feststehender Klinge - Messer mit einh ndig feststellbarer Klinge (insbesondere Einhandmesser und Teppichmesser) - Taschenmesser - Schwerter, S bel cc) Sonstige gef hrliche Gegenst nde: - Feuerwerksk rper - Distanzelektroimpulsger te (Taser, Elektroschockger te) und Bet ubungsst be - Schleudern und Katapulte - handlungsunf hig machende oder die Handlungsf higkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tr nengas, S uresprays und (Tier-) Abwehrsprays - Hieb-, Sto - und Stichwaffen - Scheren - xte, Beile, Macheten - Hammer, Schraubendreher, Mei el - Brecheisen - Kubotans und Tactical Pens - Zangen - Baseballschl ger und Softballschl ger - Golfschl ger - Hockeyschl ger - Eisger te - B gen, Pfeile - Armbr ste
2. Zum Verbot des Mitf hrens von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden (Nr. 1 der Allgemeinverf gung): Aktuell muss vor dem Hintergrund diverser Vorf lle bei Volksfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen mit Menschenansammlungen ein erh htes Gefahrenpotential angenommen werden. Im Jahr 2023 wurden in NRW rund 3.500 Taten mit dem Tatmittel Messer begangen. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um 43 Prozent. 15 Menschen starben nach einem Messerangriff (Quelle: www.land.nrw.de). Neben den bundesgesetzlich geregelten Waffenverboten der 42, 42a Waffengesetz und den spezifischen Ma nahmen der Polizei ist es daher geeignet, erforderlich und angemessen, durch eine kommunale Allgemeinverf gung die Sicherheitsma nahmen f r die Herbstkirmes 2024 in Bocholt zu erg nzen. Mit dieser Allgemeinverf gung beseitigt der B rgermeister der Stadt Bocholt die vom Mitf hren der verbotenen Gegenst nde in der Zeit der Bocholter Herbstkirmes 2024 in der Verbotszone ausgehende konkrete Gefahr f r Leib und Leben der Besucher.
Bei entsprechendem nicht durch die Allgemeinverf gung gehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens wird im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden f r die ffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten. F r diese Wahrscheinlichkeitsprognose streiten folgende Tatsachen: Die Bocholter Herbstkirmes z hlt zu den gr ten Jahrm rkten in Nordrhein-Westfalen. Rund 500.000 Besucherinnen und Besucher sowie mehr als 320 Schaustellerbetriebe verteilen sich auf 30.000 Quadratmeter Fl che im Innenstadtbereich. Alkohol wird in verst rktem Ma e konsumiert. Die Bocholter Kirmes zieht zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus dem Umland und den benachbarten Niederlanden an. Bei dieser hohen Zahl von Besuchern bei gleichzeitig hohem Alkoholkonsum ist davon auszugehen, dass Konflikte zwischen einzelnen Besuchern stattfinden k nnen. Die leichte Verf gbarkeit unmittelbar zur Verf gung stehender gef hrlicher Gegenst nde erh ht dabei das Risiko f r die Schutzg ter Leben und Gesundheit. Die mit dieser Allgemeinverf gung verbotenen Gegenst nde begr nden wegen ihrer Beschaffenheit und der konkreten M glichkeit ihrer Verwendung im Zeitraum der Bocholter Herbstkirmes 2024 im Bereich der Verbotszone die Annahme der konkreten Gefahr f r Leib und Leben.
Ferner muss mit Blick auf die j ngsten Ereignisse (Messerangriffe in Solingen, Mannheim und Siegen, Anschlag in M nchen mit einem Repetiergewehr und Bajonett) auch insoweit von einer konkret bestehenden Bedrohungslage ausgegangen werden. Mit dem Verbot der gef hrlichen Gegenst nde durch diese Allgemeinverf gung wird dem Schutz der ber allen anderen Rechtsg tern stehenden G tern von Leben und Gesundheit Rechnung getragen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist dabei - je h herstehend das zu sch tzende Rechtsgut zu bewerten ist - eine entsprechend geringere Anforderung zu stellen. Insoweit gen gt die hier dargestellte Gefahrenlage den Anforderungen des Tatbestands des 14 OBG.
Das Verbot ist auch geeignet, den Schutz von Leben und Gesundheit zu bewirken. Mit dem Verbot k nnen gef hrliche Gegenst nde zur Verletzung dieser Schutzg ter mangels Verf gbarkeit auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 nicht mehr verwandt werden.
Das Verbot ist auch erforderlich. Ein geringeres, gleicherma en geeignetes Mittel, den Schutzzweck zu erf llen und die daf r durch das Mitf hren verursachte konkrete Gefahr zu beseitigen, steht nicht zur Verf gung. Es sind keine gleicherma en geeigneten Ma nahmen erkennbar, die den gleich wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der Besucher der Bocholter Herbstkirmes 2024 bewirken.
Das Verbot ist auch angemessen. Die mit dem Verbot f r die Adressaten der Allgemeinverf gung einhergehende Belastung, gef hrliche Gegenst nde nicht mitzuf hren, ist mit Blick auf den mit dem durch die Allgemeinverf gung ausgesprochenen Verbot verfolgten Zweck auch verh ltnism ig. Ein das Interesse der ffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung durch Schutz von Leib und Leben berwiegendes Interesse der Besucher hinsichtlich des Mitf hrens von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden ist nicht erkennbar. Das pers nliche Interesse eines jeden Einzelnen am Mitf hren der nach dieser Allgemeinverf gung untersagten Waffen und gef hrlichen Gegenst nde muss mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten der Herbstkirmes 2024 in Bocholt, wie hohe Besucherzahl, eng gedr ngte Menschenmassen und erh hter Alkoholkonsum, zwingend zur ckstehen. Die Schutzg ter Leib und Leben sind insoweit mit h herer Gewichtung zu ber cksichtigen. Zudem sind die auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verbotenen Gegenst nde im Rahmen der Allgemeinverf gung nur in dem dort eng begrenzten Raum innerhalb der Innenstadt der Stadt Bocholt verboten und dies nur ber eine zeitlich sehr berschaubare Spanne, vom 18.10.2024 bis zum 21.10.2024, verboten.
3. Zum Verbot des Konsums von Cannabis (Nr. 2 der Allgemeinverf gung): Wie bereits beschrieben, z hlt die Bocholter Kirmes zu den gr ten in NRW und ist ein Hauptanziehungspunkt insbesondere auch f r Familien mit Kindern sowie f r Jugendliche.
Das Cannabisgesetz beschr nkt den ffentlichen Konsum von Cannabis dergestalt, dass u.a. kein Konsum in unmittelbarer N he von Personen unter 18 Jahren sowie kein Konsum in Fu g ngerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielpl tzen sowie in ffentlich zug nglichen Sportst tten erfolgen darf. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz Unbeteiligter und insbesondere der Jugendschutz. Vor dem Hintergrund der Ausdehnung der Kirmes einschlie lich der Zuwegungen und des gro en Anteils an Kindern und Jugendlichen am Kirmesgeschehen, welches bis weit in die Nacht andauert, kann eine wirksame Abstandsregelung nicht anders als durch diese Allgemeinverf gung gew hrleistet werden. Eine konkrete Gefahr im Sinne des 14 OBG bei ungehindertem Konsum von Cannabis liegt vor.
Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in berschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat. Unter der ffentlichen Sicherheit versteht man auch den Schutz von Gesundheit, die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung.
Im Fall der Bocholter Herbstkirmes vom 18.10. bis zum 21.10.2024 droht konkret ein Versto gegen das Konsumverbot des 5 I KCanG.
Nach 5 I KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gesetzesbegr ndung definiert unmittelbare Gegenwart als gleichzeitige, vors tzliche enge k rperliche N he der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer r umlichen N he zueinander zu verstehen, so dass eine konkrete Gef hrdung der oder des Minderj hrigen besteht. Der Umgang mit Cannabis ist nach 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umst nden privilegiert, d.h. nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdr ckliche Ziel, B rger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums zu sch tzen:
Der Konsum von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes in dem von der Allgemeinverf gung verbotenen Zeitraum begr ndet die Gefahr eines Versto es gegen das spezielle Konsumverbot des 5 I KCanG. Der B rgermeister der Stadt Bocholt konkretisiert durch die Allgemeinverf gung das Verbot. Entsprechend dem Sinn und Zweck des KCanG wird mit der Allgemeinverf gung der Konsum dort verboten, wo erfahrungsgem Kinder und Jugendliche mit Sicherheit anzutreffen sind. Auf der Bocholter Herbstkirmes werden sich in der Verbotszone Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer N he zu Kindern und Jugendlichen aufhalten. Auch wird der von 5 II KCanG vorgesehene Sichtabstand (100 m) in der Verbotszone nicht eingehalten werden. Die Veranstaltungsfl che beinhaltet weite Teile der Innenstadt, der Zulauf gro er Besucherstr me erfolgt erfahrungsgem aus allen Himmelsrichtungen in Richtung Kirmesgel nde. Die vom Stadtring umgebene Innenstadt Bocholts hat lediglich eine Gesamtausdehnung in Nord-S d-Richtung von etwa 800 Metern, in Ost-West- Richtung von etwa 700 Metern. Die Bocholter Herbstkirmes ist eine Familienveranstaltung, in der gerade auch Aktionen f r Kinder und Jugendliche angeboten werden. Es wird mit Blick auf die Besucherzahlen der Vergangenheit f r das Jahr 2024 mit 500.000 Besuchern gerechnet.
Die Allgemeinverf gung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zu erreichen. Ist das ffentliche Konsumieren von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verboten, k nnen insoweit keine Gesundheitsgefahren insbesondere f r Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus 5 KCanG auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 missachtet werden k nnte, ohne dass - angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl an Menschen - eine sachgerechte Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gew hrleistet werden k nnte.
Die Allgemeinverf gung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gefahr genauso gut beseitigen k nnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog. Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. W rden sie eingerichtet, m ssten sie kenntlich gemacht und das Gel nde mit Wegweisern versehen werden. Dies w rde einen Anreiz f r Kinder und Jugendliche schaffen, der zu verhindern ist. Auch bek me man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Ma blick-, rauch- und gegebenenfalls geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers f hrt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen, den es zu vermeiden gilt. Zudem w rde es in den Kern und Charakter der Bocholter
Herbstkirmes 2024 eingreifen und sie in ihrem Wesen ver ndern. Bei Beachtung der Sichtweite (100 m-Abstand f r Kinder und Jugendliche) w rde die Bocholter Herbstkirmes 2024 unzumutbar beeintr chtigt. Auch nur das Rauchen, nicht aber das sonstige Konsumieren zu verbieten, kann den Schutzzweck nicht erf llen. Es soll jeder Anreiz zum Konsum genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll . Wenn aber bereits das Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform gerade nicht trifft, ist dies der Beh rde erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden.
Zuletzt ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht au er Verh ltnis zum angestrebten Zweck.
Die Allgemeinverf gung tritt Verst en gegen 5 I KCanG und Gefahren f r den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche Anreizwirkungen, entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst daf r entschieden, Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur f r Erwachsene freizugeben, aber keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen. Insbesondere f r Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize weitestgehend vermeiden werden.
In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzg ter (u. a. Art. 2 II GG) muss das durch Art. 2 I GG gesch tzte Interesse von Konsumenten zur cktreten, auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG ist n mlich sehr niedrigschwellig. Denn es darf in den Grenzen des KCanG an allen Orten au er der Bocholter Herbstkirmes 2024 Cannabis konsumiert werden, das Konsumverbot bezieht sich zudem nur auf die Dauer von vier Tagen (18.10.2024 21-10.2024).
4. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 der Allgemeinverf gung) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverf gung auch w hrend der Bocholter Kirmes ist aus mehreren wichtigen Gr nden gerechtfertigt: Schutz der ffentlichen Sicherheit und Ordnung: Volksfeste sind regelm ig durch eine hohe Besucherzahl und eine ausgelassene Stimmung gepr gt, was das Risiko von Konflikten und gewaltt tige Auseinandersetzungen erh ht. Der Konsum von Cannabis oder das Mitf hren von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden steigert in diesem Zusammenhang die Gefahr der Eskalation erheblich. Um eine unmittelbare Bedrohung f r die Besucher, f r die friedliche Durchf hrung des Festes sowie die Gef hrdung des Jugendschutzes zu verhindern, ist ein rasches Eingreifen erforderlich. Der Schutz von Leib und Leben hat in diesem Zusammenhang Vorrang.
Vermeidung von Gef hrdungspotentialen: Waffen und gef hrliche Gegenst nde stellen per se ein erhebliches Gef hrdungspotential dar, insbesondere in berf llten und un bersichtlichen Bereichen, wie sie bei Volksfesten typisch sind. Ebenso beeinflusst der Konsum von Cannabis die Urteilsf higkeit und Hemmschwelle der Konsumenten, was das Risiko von Unf llen, gef hrlichem Verhalten oder Straftaten erh ht. Eine Verz gerung der Ma nahme k nnte es erm glichen, dass solche Gef hrdungen eintreten.
Effektive Durchsetzung von Vorschriften: Die sofortige Vollziehung erm glicht eine z gige und wirksame Durchsetzung des Verbots. Ohne diese Anordnung w rde die Verf gung erst nach Abschluss eines langwierigen Klageverfahrens greifen, was f r die Dauer des Volksfestes zu sp t k me. Der Zweck der Allgemeinverf gung, die Gew hrleistung eines sicheren und friedlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie des Jugendschutzes, w rde vereitelt.
berwiegendes ffentliches Interesse: Das Interesse der Allgemeinheit an einer st rungsfreien, sicheren und friedlichen Durchf hrung des Volksfestes berwiegt das Privatinteresse einzelner an einem m glichen Rechtsmittelverfahren. Angesichts der hohen Besucherzahl und der konkreten Gef hrdungslage ist es im ffentlichen Interesse, Sofortma nahmen zu ergreifen, die das Risiko von Gewalt, Unf llen und Gef hrdungen des Jugendschutzes minimieren.
Vorbeugung von Rechtsverst en: Da sowohl das Mitf hren von Waffen und gef hrlichen Gegenst nden als auch der Konsum von Cannabis gegen geltendes Recht versto en kann (Waffengesetz, KCanG), dient die sofortige Vollziehung auch der Pr vention und der konsequenten Ahndung von Rechtsverst en. So wird von Anfang an ein klares Signal gesetzt, dass diese Rechtsbr che nicht toleriert werden. Insgesamt gew hrleistet die sofortige Vollziehung, dass die Allgemeinverf gung w hrend der kritischen Zeit des Volksfestes wirksam ist und tr gt damit entscheidend zum Schutz der ffentlichkeit bei. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverf gung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht M nster, Piusallee 38, 48145 M nster erhoben werden.
Stadt Bocholt, 10.10.2024
Der B rgermeister Thomas Kerkhoff |