News aus Bocholt 2024


Aktuelle News aus Bocholt 2024.

Datum: 15.10.2024, 16:03 Uhr
Sicherheitsverfügung der Stadt Bocholt zur Kirmes 2024
Allgemeinverfügung der Stadt Bocholt

I. Allgemeinverfügung:
Gemäß § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i.V. m. § 35 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht zur Abwehr konkreter Gefahren folgende
Allgemeinverfügung:

1. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen
und

2. der Konsum von Cannabis
ist während der Bocholter Herbstkirmes im Zeitraum vom 18.10.2024 bis
21.10.2024 in der Verbotszone der Stadt Bocholt untersagt.
3. Die Verbotszone wird begrenzt auf den Bereich innerhalb des Straßenrings der
Stadt Bocholt, bestehend aus den Straßen Ostwall - Theodor-Heuss-Ring -
Ebertstraße - Willy-Brandt-Straße - Meckenemstraße - Nordwall einschließlich der
Straße „An der Bleiche“ Hausnummern 1 a bis 4 und des Parkplatzes „An der
Bleiche“ bis zur Einmündung der Straße „An der Alten Aa“, Hausnummer 1. Die
Verbotsfläche wird graphisch dargestellt im beigefügten Plan (Anlage 1), welcher
Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Privatflächen innerhalb von Gebäuden in der umschriebenen Verbotszone.

4. Vom Mitführverbot nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverfügung ausgenommen sind
folgende Personen(-gruppen):
- Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische
Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten im Rahmen
ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel
- Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte, soweit die nach Ziffer
I.1. dieser Allgemeinverfügung benannten Waffen und gefährlichen
Gegenstände im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung zur Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit dienen
- Inhaber von Ausnahmegenehmigungen

5. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung gemäß §
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die
Allgemeinverfügung tritt damit sofort in Kraft.

6. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Allgemeinverfügung wird die Wegnahme
des verbotenen Gegenstands im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 dieser
Allgemeinverfügung auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

7. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der
Ordnungsbehörde und der Polizei überwacht.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als
bekanntgegeben.

9. Die Regelungen des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Umgang mit
Konsumcannabis sowie des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und
Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.



II. Begründung:

1. Definitionen

a. Mitführen:
Mitführen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand im
Geltungsbereich. Ein Mitführen liegt zum Beispiel vor, wenn ein Gegenstand mit
der Möglichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am Körper oder in der
am Körper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise körpernah
aufbewahrt wird.

b. Gefährliche Gegenstände:
Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind solche, die maßgeblich
aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der Möglichkeit ihrer konkreten
Verwendung geeignet sind, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen.

c. Waffen und gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind
insbesondere:

aa) Schusswaffen aller Art:
Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver,
Gewehre, Flinten, Bolzenschussgeräte, einschließlich Nachbildungen und
Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden
können (Anscheinswaffen). Nicht umfasst sind offensichtlich als solche
erkennbare Spielzeugwaffen, wie sie z.B. üblicherweise an Losbuden
gewonnen werden können.
Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und Gewehre
oder sog. Ball Bearing Guns

bb) Messer aller Art:

- Messer mit feststehender Klinge
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (insbesondere Einhandmesser und
Teppichmesser)
- Taschenmesser
- Schwerter, Säbel
cc) Sonstige gefährliche Gegenstände:
- Feuerwerkskörper
- Distanzelektroimpulsgeräte (Taser, Elektroschockgeräte) und
Betäubungsstäbe
- Schleudern und Katapulte
- handlungsunfähig machende oder die Handlungsfähigkeit herabsetzende
Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tränengas,
Säuresprays und
(Tier-) Abwehrsprays
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Scheren
- Äxte, Beile, Macheten
- Hammer, Schraubendreher, Meißel
- Brecheisen
- Kubotans und Tactical Pens
- Zangen
- Baseballschläger und Softballschläger
- Golfschläger
- Hockeyschläger
- Eisgeräte
- Bögen, Pfeile
- Armbrüste

2. Zum Verbot des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen
(Nr. 1 der Allgemeinverfügung):
Aktuell muss vor dem Hintergrund diverser Vorfälle bei Volksfesten oder
vergleichbaren Veranstaltungen mit Menschenansammlungen ein erhöhtes
Gefahrenpotential angenommen werden. Im Jahr 2023 wurden in NRW rund 3.500
Taten mit dem Tatmittel Messer begangen. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine
Zunahme um 43 Prozent. 15 Menschen starben nach einem Messerangriff (Quelle:
www.land.nrw.de). Neben den bundesgesetzlich geregelten Waffenverboten der §§
42, 42a Waffengesetz und den spezifischen Maßnahmen der Polizei ist es daher
geeignet, erforderlich und angemessen, durch eine kommunale Allgemeinverfügung
die Sicherheitsmaßnahmen für die Herbstkirmes 2024 in Bocholt zu ergänzen.
Mit dieser Allgemeinverfügung beseitigt der Bürgermeister der Stadt Bocholt die vom
Mitführen der verbotenen Gegenstände in der Zeit der Bocholter Herbstkirmes 2024 in
der Verbotszone ausgehende konkrete Gefahr für Leib und Leben der Besucher.

Bei entsprechendem nicht durch die Allgemeinverfügung gehinderten Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens wird im Einzelfall mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten.
Für diese Wahrscheinlichkeitsprognose streiten folgende Tatsachen:
Die Bocholter Herbstkirmes zählt zu den größten Jahrmärkten in Nordrhein-Westfalen.
Rund 500.000 Besucherinnen und Besucher sowie mehr als 320 Schaustellerbetriebe
verteilen sich auf 30.000 Quadratmeter Fläche im Innenstadtbereich. Alkohol wird in
verstärktem Maße konsumiert. Die Bocholter Kirmes zieht zahlreiche Besucherinnen
und Besucher aus dem Umland und den benachbarten Niederlanden an.
Bei dieser hohen Zahl von Besuchern bei gleichzeitig hohem Alkoholkonsum ist davon
auszugehen, dass Konflikte zwischen einzelnen Besuchern stattfinden können. Die
leichte Verfügbarkeit unmittelbar zur Verfügung stehender gefährlicher Gegenstände
erhöht dabei das Risiko für die Schutzgüter Leben und Gesundheit. Die mit dieser
Allgemeinverfügung verbotenen Gegenstände begründen wegen ihrer Beschaffenheit
und der konkreten Möglichkeit ihrer Verwendung im Zeitraum der Bocholter
Herbstkirmes 2024 im Bereich der Verbotszone die Annahme der konkreten Gefahr für
Leib und Leben.

Ferner muss mit Blick auf die jüngsten Ereignisse (Messerangriffe in Solingen,
Mannheim und Siegen, Anschlag in München mit einem Repetiergewehr und Bajonett)
auch insoweit von einer konkret bestehenden Bedrohungslage ausgegangen werden.
Mit dem Verbot der gefährlichen Gegenstände durch diese Allgemeinverfügung wird
dem Schutz der über allen anderen Rechtsgütern stehenden Gütern von Leben und
Gesundheit Rechnung getragen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist
dabei - je höherstehend das zu schützende Rechtsgut zu bewerten ist - eine
entsprechend geringere Anforderung zu stellen.
Insoweit genügt die hier dargestellte Gefahrenlage den Anforderungen des
Tatbestands des § 14 OBG.

Das Verbot ist auch geeignet, den Schutz von Leben und Gesundheit zu bewirken. Mit
dem Verbot können gefährliche Gegenstände zur Verletzung dieser Schutzgüter
mangels Verfügbarkeit auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 nicht mehr verwandt
werden.

Das Verbot ist auch erforderlich. Ein geringeres, gleichermaßen geeignetes Mittel, den
Schutzzweck zu erfüllen und die dafür durch das Mitführen verursachte konkrete
Gefahr zu beseitigen, steht nicht zur Verfügung. Es sind keine gleichermaßen
geeigneten Maßnahmen erkennbar, die den gleich wirksamen Schutz von Leben und
Gesundheit der Besucher der Bocholter Herbstkirmes 2024 bewirken.

Das Verbot ist auch angemessen. Die mit dem Verbot für die Adressaten der
Allgemeinverfügung einhergehende Belastung, gefährliche Gegenstände nicht
mitzuführen, ist mit Blick auf den mit dem durch die Allgemeinverfügung
ausgesprochenen Verbot verfolgten Zweck auch verhältnismäßig. Ein das Interesse
der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung durch Schutz von Leib und Leben
überwiegendes Interesse der Besucher hinsichtlich des Mitführens von Waffen und
gefährlichen Gegenständen ist nicht erkennbar. Das persönliche Interesse eines jeden
Einzelnen am Mitführen der nach dieser Allgemeinverfügung untersagten Waffen und
gefährlichen Gegenstände muss mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten der
Herbstkirmes 2024 in Bocholt, wie hohe Besucherzahl, eng gedrängte
Menschenmassen und erhöhter Alkoholkonsum, zwingend zurückstehen. Die
Schutzgüter Leib und Leben sind insoweit mit höherer Gewichtung zu berücksichtigen.
Zudem sind die auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verbotenen Gegenstände im
Rahmen der Allgemeinverfügung nur in dem dort eng begrenzten Raum innerhalb der
Innenstadt der Stadt Bocholt verboten und dies nur über eine zeitlich sehr
überschaubare Spanne, vom 18.10.2024 bis zum 21.10.2024, verboten.

3. Zum Verbot des Konsums von Cannabis (Nr. 2 der Allgemeinverfügung):
Wie bereits beschrieben, zählt die Bocholter Kirmes zu den größten in NRW und ist ein
Hauptanziehungspunkt insbesondere auch für Familien mit Kindern sowie für
Jugendliche.

Das Cannabisgesetz beschränkt den öffentlichen Konsum von Cannabis dergestalt,
dass u.a. kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren sowie kein
Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in Sichtweite
von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in
öffentlich zugänglichen Sportstätten erfolgen darf. Ziel dieser Regelungen ist der
Schutz Unbeteiligter und insbesondere der Jugendschutz. Vor dem Hintergrund der
Ausdehnung der Kirmes einschließlich der Zuwegungen und des großen Anteils an
Kindern und Jugendlichen am Kirmesgeschehen, welches bis weit in die Nacht
andauert, kann eine wirksame Abstandsregelung nicht anders als durch diese
Allgemeinverfügung gewährleistet werden.
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OBG bei ungehindertem Konsum von
Cannabis liegt vor.

Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv
zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in
überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat.
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man auch den Schutz von Gesundheit, die
Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung.

Im Fall der Bocholter Herbstkirmes vom 18.10. bis zum 21.10.2024 droht konkret ein
Verstoß gegen das Konsumverbot des § 5 I KCanG.

Nach § 5 I KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von
Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Gesetzesbegründung definiert unmittelbare Gegenwart als „gleichzeitige, vorsätzliche
enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern
oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander
zu verstehen, so dass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“
Der Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der
Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umständen privilegiert, d.h. nicht unter
Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdrückliche
Ziel, Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen
des Cannabiskonsums zu schützen:

Der Konsum von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes in dem von der
Allgemeinverfügung verbotenen Zeitraum begründet die Gefahr eines Verstoßes
gegen das spezielle Konsumverbot des § 5 I KCanG.
Der Bürgermeister der Stadt Bocholt konkretisiert durch die Allgemeinverfügung das
Verbot. Entsprechend dem Sinn und Zweck des KCanG wird mit der
Allgemeinverfügung der Konsum dort verboten, wo erfahrungsgemäß Kinder und
Jugendliche mit Sicherheit anzutreffen sind. Auf der Bocholter Herbstkirmes werden
sich in der Verbotszone Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern
und Jugendlichen aufhalten. Auch wird der von § 5 II KCanG vorgesehene
Sichtabstand (100 m) in der Verbotszone nicht eingehalten werden. Die
Veranstaltungsfläche beinhaltet weite Teile der Innenstadt, der Zulauf großer
Besucherströme erfolgt erfahrungsgemäß aus allen Himmelsrichtungen in Richtung
Kirmesgelände. Die vom Stadtring umgebene Innenstadt Bocholts hat lediglich eine
Gesamtausdehnung in Nord-Süd-Richtung von etwa 800 Metern, in Ost-West-
Richtung von etwa 700 Metern. Die Bocholter Herbstkirmes ist eine
Familienveranstaltung, in der gerade auch Aktionen für Kinder und Jugendliche
angeboten werden. Es wird mit Blick auf die Besucherzahlen der Vergangenheit für
das Jahr 2024 mit 500.000 Besuchern gerechnet.

Die Allgemeinverfügung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und
Jugendschutzes zu erreichen. Ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis auf der
Bocholter Herbstkirmes 2024 verboten, können insoweit keine Gesundheitsgefahren
insbesondere für Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG
nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus § 5 KCanG auf der Bocholter
Herbstkirmes 2024 missachtet werden könnte, ohne dass - angesichts der zu
erwartenden hohen Anzahl an Menschen - eine sachgerechte Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gewährleistet
werden könnte.

Die Allgemeinverfügung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das
die Gefahr genauso gut beseitigen könnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog.
Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. Würden sie
eingerichtet, müssten sie kenntlich gemacht und das Gelände mit Wegweisern
versehen werden. Dies würde einen Anreiz für Kinder und Jugendliche schaffen, der
zu verhindern ist. Auch bekäme man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Maß
blick-, rauch- und gegebenenfalls geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des
Gesetzgebers führt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen,
den es zu vermeiden gilt. Zudem würde es in den Kern und Charakter der Bocholter

Herbstkirmes 2024 eingreifen und sie in ihrem Wesen verändern.
Bei Beachtung der Sichtweite (100 m-Abstand für Kinder und Jugendliche) würde die
Bocholter Herbstkirmes 2024 unzumutbar beeinträchtigt. Auch nur das Rauchen, nicht
aber das sonstige Konsumieren zu verbieten, kann den Schutzzweck nicht erfüllen. Es
soll jeder Anreiz zum Konsum genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine
solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG „nicht
zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll“. Wenn aber bereits das
Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform
gerade nicht trifft, ist dies der Behörde erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht
aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden.

Zuletzt ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht außer Verhältnis zum
angestrebten Zweck.

Die Allgemeinverfügung tritt Verstößen gegen § 5 I KCanG und Gefahren für den
Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche
Anreizwirkungen, entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden,
Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur für Erwachsene freizugeben, aber
keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen. Insbesondere für
Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize
weitestgehend vermeiden werden.

In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter (u. a. Art. 2 II GG) muss das durch
Art. 2 I GG geschützte Interesse von Konsumenten zurücktreten, auf der Bocholter
Herbstkirmes 2024 zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
des Art. 2 I GG ist nämlich sehr niedrigschwellig. Denn es darf in den Grenzen des
KCanG an allen Orten außer der Bocholter Herbstkirmes 2024 Cannabis konsumiert
werden, das Konsumverbot bezieht sich zudem nur auf die Dauer von vier Tagen
(18.10.2024 – 21-10.2024).

4. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 der Allgemeinverfügung)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung auch während
der Bocholter Kirmes ist aus mehreren wichtigen Gründen gerechtfertigt:
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:
Volksfeste sind regelmäßig durch eine hohe Besucherzahl und eine ausgelassene
Stimmung geprägt, was das Risiko von Konflikten und gewalttätige
Auseinandersetzungen erhöht. Der Konsum von Cannabis oder das Mitführen von
Waffen und gefährlichen Gegenständen steigert in diesem Zusammenhang die Gefahr
der Eskalation erheblich. Um eine unmittelbare Bedrohung für die Besucher, für die
friedliche Durchführung des Festes sowie die Gefährdung des Jugendschutzes zu
verhindern, ist ein rasches Eingreifen erforderlich. Der Schutz von Leib und Leben hat
in diesem Zusammenhang Vorrang.

Vermeidung von Gefährdungspotentialen:
Waffen und gefährliche Gegenstände stellen per se ein erhebliches
Gefährdungspotential dar, insbesondere in überfüllten und unübersichtlichen
Bereichen, wie sie bei Volksfesten typisch sind. Ebenso beeinflusst der Konsum von
Cannabis die Urteilsfähigkeit und Hemmschwelle der Konsumenten, was das Risiko
von Unfällen, gefährlichem Verhalten oder Straftaten erhöht. Eine Verzögerung der
Maßnahme könnte es ermöglichen, dass solche Gefährdungen eintreten.

Effektive Durchsetzung von Vorschriften:
Die sofortige Vollziehung ermöglicht eine zügige und wirksame Durchsetzung des
Verbots. Ohne diese Anordnung würde die Verfügung erst nach Abschluss eines
langwierigen Klageverfahrens greifen, was für die Dauer des Volksfestes zu spät käme.
Der Zweck der Allgemeinverfügung, die Gewährleistung eines sicheren und friedlichen
Ablaufs der Veranstaltung sowie des Jugendschutzes, würde vereitelt.

Überwiegendes öffentliches Interesse:
Das Interesse der Allgemeinheit an einer störungsfreien, sicheren und friedlichen
Durchführung des Volksfestes überwiegt das Privatinteresse einzelner an einem
möglichen Rechtsmittelverfahren. Angesichts der hohen Besucherzahl und der
konkreten Gefährdungslage ist es im öffentlichen Interesse, Sofortmaßnahmen zu
ergreifen, die das Risiko von Gewalt, Unfällen und Gefährdungen des Jugendschutzes
minimieren.

Vorbeugung von Rechtsverstößen:
Da sowohl das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen als auch der
Konsum von Cannabis gegen geltendes Recht verstoßen kann (Waffengesetz,
KCanG), dient die sofortige Vollziehung auch der Prävention und der konsequenten
Ahndung von Rechtsverstößen. So wird von Anfang an ein klares Signal gesetzt, dass
diese Rechtsbrüche nicht toleriert werden.
Insgesamt gewährleistet die sofortige Vollziehung, dass die Allgemeinverfügung
während der kritischen Zeit des Volksfestes wirksam ist und trägt damit entscheidend
zum Schutz der Öffentlichkeit bei.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48145 Münster erhoben werden.

Stadt Bocholt, 10.10.2024

Der Bürgermeister
Thomas Kerkhoff





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