Allgemeinverfügung der Stadt Bocholt
I. Allgemeinverfügung: Gemäß § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) i.V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht zur Abwehr konkreter Gefahren folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen und
2. der Konsum von Cannabis ist während der Bocholter Herbstkirmes im Zeitraum vom 18.10.2024 bis 21.10.2024 in der Verbotszone der Stadt Bocholt untersagt. 3. Die Verbotszone wird begrenzt auf den Bereich innerhalb des Straßenrings der Stadt Bocholt, bestehend aus den Straßen Ostwall - Theodor-Heuss-Ring - Ebertstraße - Willy-Brandt-Straße - Meckenemstraße - Nordwall einschließlich der Straße „An der Bleiche“ Hausnummern 1 a bis 4 und des Parkplatzes „An der Bleiche“ bis zur Einmündung der Straße „An der Alten Aa“, Hausnummer 1. Die Verbotsfläche wird graphisch dargestellt im beigefügten Plan (Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Privatflächen innerhalb von Gebäuden in der umschriebenen Verbotszone.
4. Vom Mitführverbot nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverfügung ausgenommen sind folgende Personen(-gruppen): - Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinische Versorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten im Rahmen ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel - Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte, soweit die nach Ziffer I.1. dieser Allgemeinverfügung benannten Waffen und gefährlichen Gegenstände im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen - Inhaber von Ausnahmegenehmigungen
5. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Allgemeinverfügung tritt damit sofort in Kraft.
6. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Allgemeinverfügung wird die Wegnahme des verbotenen Gegenstands im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
7. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Ordnungsbehörde und der Polizei überwacht.
8. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
9. Die Regelungen des Waffengesetzes und des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sowie des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
II. Begründung:
1. Definitionen
a. Mitführen: Mitführen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand im Geltungsbereich. Ein Mitführen liegt zum Beispiel vor, wenn ein Gegenstand mit der Möglichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche oder in sonstiger Weise körpernah aufbewahrt wird.
b. Gefährliche Gegenstände: Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind solche, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der Möglichkeit ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen.
c. Waffen und gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere:
aa) Schusswaffen aller Art: Feuerwaffen aller Art, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, Bolzenschussgeräte, einschließlich Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können (Anscheinswaffen). Nicht umfasst sind offensichtlich als solche erkennbare Spielzeugwaffen, wie sie z.B. üblicherweise an Losbuden gewonnen werden können. Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und Gewehre oder sog. Ball Bearing Guns
bb) Messer aller Art:
- Messer mit feststehender Klinge - Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (insbesondere Einhandmesser und Teppichmesser) - Taschenmesser - Schwerter, Säbel cc) Sonstige gefährliche Gegenstände: - Feuerwerkskörper - Distanzelektroimpulsgeräte (Taser, Elektroschockgeräte) und Betäubungsstäbe - Schleudern und Katapulte - handlungsunfähig machende oder die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Tränengas, Säuresprays und (Tier-) Abwehrsprays - Hieb-, Stoß- und Stichwaffen - Scheren - Äxte, Beile, Macheten - Hammer, Schraubendreher, Meißel - Brecheisen - Kubotans und Tactical Pens - Zangen - Baseballschläger und Softballschläger - Golfschläger - Hockeyschläger - Eisgeräte - Bögen, Pfeile - Armbrüste
2. Zum Verbot des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen (Nr. 1 der Allgemeinverfügung): Aktuell muss vor dem Hintergrund diverser Vorfälle bei Volksfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen mit Menschenansammlungen ein erhöhtes Gefahrenpotential angenommen werden. Im Jahr 2023 wurden in NRW rund 3.500 Taten mit dem Tatmittel Messer begangen. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme um 43 Prozent. 15 Menschen starben nach einem Messerangriff (Quelle: www.land.nrw.de). Neben den bundesgesetzlich geregelten Waffenverboten der §§ 42, 42a Waffengesetz und den spezifischen Maßnahmen der Polizei ist es daher geeignet, erforderlich und angemessen, durch eine kommunale Allgemeinverfügung die Sicherheitsmaßnahmen für die Herbstkirmes 2024 in Bocholt zu ergänzen. Mit dieser Allgemeinverfügung beseitigt der Bürgermeister der Stadt Bocholt die vom Mitführen der verbotenen Gegenstände in der Zeit der Bocholter Herbstkirmes 2024 in der Verbotszone ausgehende konkrete Gefahr für Leib und Leben der Besucher.
Bei entsprechendem nicht durch die Allgemeinverfügung gehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens wird im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten. Für diese Wahrscheinlichkeitsprognose streiten folgende Tatsachen: Die Bocholter Herbstkirmes zählt zu den größten Jahrmärkten in Nordrhein-Westfalen. Rund 500.000 Besucherinnen und Besucher sowie mehr als 320 Schaustellerbetriebe verteilen sich auf 30.000 Quadratmeter Fläche im Innenstadtbereich. Alkohol wird in verstärktem Maße konsumiert. Die Bocholter Kirmes zieht zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus dem Umland und den benachbarten Niederlanden an. Bei dieser hohen Zahl von Besuchern bei gleichzeitig hohem Alkoholkonsum ist davon auszugehen, dass Konflikte zwischen einzelnen Besuchern stattfinden können. Die leichte Verfügbarkeit unmittelbar zur Verfügung stehender gefährlicher Gegenstände erhöht dabei das Risiko für die Schutzgüter Leben und Gesundheit. Die mit dieser Allgemeinverfügung verbotenen Gegenstände begründen wegen ihrer Beschaffenheit und der konkreten Möglichkeit ihrer Verwendung im Zeitraum der Bocholter Herbstkirmes 2024 im Bereich der Verbotszone die Annahme der konkreten Gefahr für Leib und Leben.
Ferner muss mit Blick auf die jüngsten Ereignisse (Messerangriffe in Solingen, Mannheim und Siegen, Anschlag in München mit einem Repetiergewehr und Bajonett) auch insoweit von einer konkret bestehenden Bedrohungslage ausgegangen werden. Mit dem Verbot der gefährlichen Gegenstände durch diese Allgemeinverfügung wird dem Schutz der über allen anderen Rechtsgütern stehenden Gütern von Leben und Gesundheit Rechnung getragen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist dabei - je höherstehend das zu schützende Rechtsgut zu bewerten ist - eine entsprechend geringere Anforderung zu stellen. Insoweit genügt die hier dargestellte Gefahrenlage den Anforderungen des Tatbestands des § 14 OBG.
Das Verbot ist auch geeignet, den Schutz von Leben und Gesundheit zu bewirken. Mit dem Verbot können gefährliche Gegenstände zur Verletzung dieser Schutzgüter mangels Verfügbarkeit auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 nicht mehr verwandt werden.
Das Verbot ist auch erforderlich. Ein geringeres, gleichermaßen geeignetes Mittel, den Schutzzweck zu erfüllen und die dafür durch das Mitführen verursachte konkrete Gefahr zu beseitigen, steht nicht zur Verfügung. Es sind keine gleichermaßen geeigneten Maßnahmen erkennbar, die den gleich wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit der Besucher der Bocholter Herbstkirmes 2024 bewirken.
Das Verbot ist auch angemessen. Die mit dem Verbot für die Adressaten der Allgemeinverfügung einhergehende Belastung, gefährliche Gegenstände nicht mitzuführen, ist mit Blick auf den mit dem durch die Allgemeinverfügung ausgesprochenen Verbot verfolgten Zweck auch verhältnismäßig. Ein das Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit und Ordnung durch Schutz von Leib und Leben überwiegendes Interesse der Besucher hinsichtlich des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist nicht erkennbar. Das persönliche Interesse eines jeden Einzelnen am Mitführen der nach dieser Allgemeinverfügung untersagten Waffen und gefährlichen Gegenstände muss mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten der Herbstkirmes 2024 in Bocholt, wie hohe Besucherzahl, eng gedrängte Menschenmassen und erhöhter Alkoholkonsum, zwingend zurückstehen. Die Schutzgüter Leib und Leben sind insoweit mit höherer Gewichtung zu berücksichtigen. Zudem sind die auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verbotenen Gegenstände im Rahmen der Allgemeinverfügung nur in dem dort eng begrenzten Raum innerhalb der Innenstadt der Stadt Bocholt verboten und dies nur über eine zeitlich sehr überschaubare Spanne, vom 18.10.2024 bis zum 21.10.2024, verboten.
3. Zum Verbot des Konsums von Cannabis (Nr. 2 der Allgemeinverfügung): Wie bereits beschrieben, zählt die Bocholter Kirmes zu den größten in NRW und ist ein Hauptanziehungspunkt insbesondere auch für Familien mit Kindern sowie für Jugendliche.
Das Cannabisgesetz beschränkt den öffentlichen Konsum von Cannabis dergestalt, dass u.a. kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren sowie kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten erfolgen darf. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz Unbeteiligter und insbesondere der Jugendschutz. Vor dem Hintergrund der Ausdehnung der Kirmes einschließlich der Zuwegungen und des großen Anteils an Kindern und Jugendlichen am Kirmesgeschehen, welches bis weit in die Nacht andauert, kann eine wirksame Abstandsregelung nicht anders als durch diese Allgemeinverfügung gewährleistet werden. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OBG bei ungehindertem Konsum von Cannabis liegt vor.
Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat. Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man auch den Schutz von Gesundheit, die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung.
Im Fall der Bocholter Herbstkirmes vom 18.10. bis zum 21.10.2024 droht konkret ein Verstoß gegen das Konsumverbot des § 5 I KCanG.
Nach § 5 I KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gesetzesbegründung definiert unmittelbare Gegenwart als „gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, so dass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“ Der Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umständen privilegiert, d.h. nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdrückliche Ziel, Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums zu schützen:
Der Konsum von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes in dem von der Allgemeinverfügung verbotenen Zeitraum begründet die Gefahr eines Verstoßes gegen das spezielle Konsumverbot des § 5 I KCanG. Der Bürgermeister der Stadt Bocholt konkretisiert durch die Allgemeinverfügung das Verbot. Entsprechend dem Sinn und Zweck des KCanG wird mit der Allgemeinverfügung der Konsum dort verboten, wo erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche mit Sicherheit anzutreffen sind. Auf der Bocholter Herbstkirmes werden sich in der Verbotszone Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen aufhalten. Auch wird der von § 5 II KCanG vorgesehene Sichtabstand (100 m) in der Verbotszone nicht eingehalten werden. Die Veranstaltungsfläche beinhaltet weite Teile der Innenstadt, der Zulauf großer Besucherströme erfolgt erfahrungsgemäß aus allen Himmelsrichtungen in Richtung Kirmesgelände. Die vom Stadtring umgebene Innenstadt Bocholts hat lediglich eine Gesamtausdehnung in Nord-Süd-Richtung von etwa 800 Metern, in Ost-West- Richtung von etwa 700 Metern. Die Bocholter Herbstkirmes ist eine Familienveranstaltung, in der gerade auch Aktionen für Kinder und Jugendliche angeboten werden. Es wird mit Blick auf die Besucherzahlen der Vergangenheit für das Jahr 2024 mit 500.000 Besuchern gerechnet.
Die Allgemeinverfügung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zu erreichen. Ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 verboten, können insoweit keine Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus § 5 KCanG auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 missachtet werden könnte, ohne dass - angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl an Menschen - eine sachgerechte Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gewährleistet werden könnte.
Die Allgemeinverfügung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gefahr genauso gut beseitigen könnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog. Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. Würden sie eingerichtet, müssten sie kenntlich gemacht und das Gelände mit Wegweisern versehen werden. Dies würde einen Anreiz für Kinder und Jugendliche schaffen, der zu verhindern ist. Auch bekäme man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Maß blick-, rauch- und gegebenenfalls geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers führt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen, den es zu vermeiden gilt. Zudem würde es in den Kern und Charakter der Bocholter
Herbstkirmes 2024 eingreifen und sie in ihrem Wesen verändern. Bei Beachtung der Sichtweite (100 m-Abstand für Kinder und Jugendliche) würde die Bocholter Herbstkirmes 2024 unzumutbar beeinträchtigt. Auch nur das Rauchen, nicht aber das sonstige Konsumieren zu verbieten, kann den Schutzzweck nicht erfüllen. Es soll jeder Anreiz zum Konsum genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG „nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll“. Wenn aber bereits das Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform gerade nicht trifft, ist dies der Behörde erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden.
Zuletzt ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
Die Allgemeinverfügung tritt Verstößen gegen § 5 I KCanG und Gefahren für den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche Anreizwirkungen, entgegen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur für Erwachsene freizugeben, aber keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen. Insbesondere für Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize weitestgehend vermeiden werden.
In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter (u. a. Art. 2 II GG) muss das durch Art. 2 I GG geschützte Interesse von Konsumenten zurücktreten, auf der Bocholter Herbstkirmes 2024 zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG ist nämlich sehr niedrigschwellig. Denn es darf in den Grenzen des KCanG an allen Orten außer der Bocholter Herbstkirmes 2024 Cannabis konsumiert werden, das Konsumverbot bezieht sich zudem nur auf die Dauer von vier Tagen (18.10.2024 – 21-10.2024).
4. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 der Allgemeinverfügung) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung auch während der Bocholter Kirmes ist aus mehreren wichtigen Gründen gerechtfertigt: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Volksfeste sind regelmäßig durch eine hohe Besucherzahl und eine ausgelassene Stimmung geprägt, was das Risiko von Konflikten und gewalttätige Auseinandersetzungen erhöht. Der Konsum von Cannabis oder das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen steigert in diesem Zusammenhang die Gefahr der Eskalation erheblich. Um eine unmittelbare Bedrohung für die Besucher, für die friedliche Durchführung des Festes sowie die Gefährdung des Jugendschutzes zu verhindern, ist ein rasches Eingreifen erforderlich. Der Schutz von Leib und Leben hat in diesem Zusammenhang Vorrang.
Vermeidung von Gefährdungspotentialen: Waffen und gefährliche Gegenstände stellen per se ein erhebliches Gefährdungspotential dar, insbesondere in überfüllten und unübersichtlichen Bereichen, wie sie bei Volksfesten typisch sind. Ebenso beeinflusst der Konsum von Cannabis die Urteilsfähigkeit und Hemmschwelle der Konsumenten, was das Risiko von Unfällen, gefährlichem Verhalten oder Straftaten erhöht. Eine Verzögerung der Maßnahme könnte es ermöglichen, dass solche Gefährdungen eintreten.
Effektive Durchsetzung von Vorschriften: Die sofortige Vollziehung ermöglicht eine zügige und wirksame Durchsetzung des Verbots. Ohne diese Anordnung würde die Verfügung erst nach Abschluss eines langwierigen Klageverfahrens greifen, was für die Dauer des Volksfestes zu spät käme. Der Zweck der Allgemeinverfügung, die Gewährleistung eines sicheren und friedlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie des Jugendschutzes, würde vereitelt.
Überwiegendes öffentliches Interesse: Das Interesse der Allgemeinheit an einer störungsfreien, sicheren und friedlichen Durchführung des Volksfestes überwiegt das Privatinteresse einzelner an einem möglichen Rechtsmittelverfahren. Angesichts der hohen Besucherzahl und der konkreten Gefährdungslage ist es im öffentlichen Interesse, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die das Risiko von Gewalt, Unfällen und Gefährdungen des Jugendschutzes minimieren.
Vorbeugung von Rechtsverstößen: Da sowohl das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen als auch der Konsum von Cannabis gegen geltendes Recht verstoßen kann (Waffengesetz, KCanG), dient die sofortige Vollziehung auch der Prävention und der konsequenten Ahndung von Rechtsverstößen. So wird von Anfang an ein klares Signal gesetzt, dass diese Rechtsbrüche nicht toleriert werden. Insgesamt gewährleistet die sofortige Vollziehung, dass die Allgemeinverfügung während der kritischen Zeit des Volksfestes wirksam ist und trägt damit entscheidend zum Schutz der Öffentlichkeit bei. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48145 Münster erhoben werden.
Stadt Bocholt, 10.10.2024
Der Bürgermeister Thomas Kerkhoff |