Stadt Bocholt versendet neue Grundsteuerbescheide
19.06.2026 - Rückwirkende Gültigkeit zum 1. Januar 2026. Gesamtes Steueraufkommen für die Stadt bleibt unverändert bei gleichzeitiger Verschiebung der Lasten Die Stadt Bocholt versendet in Kürze die neuen Grundsteuerbescheide für das Steuerjahr 2026 an die Bocholter Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, die Hebesätze für die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 748 Prozent festzulegen. Damit korrigiert die Stadt das bisherige differenzierte Modell, um drohende rechtliche Risiken abzuwenden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.
Juni mehrheitlich entschieden, die eingeführte Differenzierung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken wieder aufzuheben. Bis zu diesem Beschluss galten für das Jahr 2026 rechnerische Sätze von 613 Prozent für Wohngrundstücke und 1224 Prozent für Nichtwohngrundstücke. Durch die Angleichung auf den einheitlichen Satz von 748 Prozent ergibt sich keine Veränderung des Gesamtsteueraufkommen für die Stadt Bocholt. Die Maßnahme dient nicht der Erhöhung der städtischen Einnahmen, führt jedoch zu einer Verschiebung der steuerlichen Lasten zwischen den unterschiedlichen Grundstücksarten.
Die Stadtverwaltung betont, dass dieser Schritt aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig war. Obwohl die Stadt Bocholt grundsätzlich das Ziel verfolgt, das Wohnen finanziell zu entlasten, ließ die aktuelle rechtliche Entwicklung keinen Spielraum für eine andere Empfehlung an die Politik. „Die aktuelle Rechtsprechung und die klaren Warnungen des Städte- und Gemeindebundes haben uns keine andere Wahl gelassen, als eine rechtssichere Satzung zu empfehlen“, erklärt Stadtkämmerin Jennifer Menk. Die Stadtkämmerin hatte bereits in den Haushaltsberatungen im Dezember 2025 auf rechtliche Unsicherheiten aufmerksam gemacht, nachdem mehrere Verwaltungsgerichte die Differenzierung in ersten Urteilen beanstandet hatten. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen warnte zudem vor einer erheblichen Klagewelle.
Ohne die Neuregelung bestand das akute Risiko, dass Gerichte die gesamte Bocholter Satzung für ungültig erklären, was zu Steuerausfällen in Millionenhöhe hätte führen können. Da die neuen Hebesätze rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, stellt die Stadtverwaltung ein transparentes Abrechnungsverfahren sicher. Es wird für den bereits vergangenen Zeitraum des Jahres 2026 keine separate Nachforderung oder zusätzliche Einmalabrechnung geben. Stattdessen wird der Differenzbetrag, der für die ersten Monate des Jahres rechnerisch zu wenig gezahlt wurde, gleichmäßig auf die beiden noch anstehenden regulären Steuertermine des laufenden Jahres aufgeteilt und mit diesen verrechnet.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erhalten die korrigierten Bescheide mit den detaillierten Berechnungsgrundlagen in den nächsten Tagen per Post. Bürgerinnen und Bürger, die der Stadt Bocholt kein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuerbeträge erteilt haben, werden gebeten, ihren Dauerauftrag bzw. ihre Überweisungen rechtzeitig an die neuen Beträge und Fälligkeitstermine anzupassen, die im aktuellen Bescheid ausgewiesen sind.
Stadt Bocholt versendet neue Grundsteuerbescheide
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19.06.2026 - Rückwirkende Gültigkeit zum 1. Januar 2026. Gesamtes Steueraufkommen für die Stadt bleibt unverändert bei gleichzeitiger Verschiebung der Lasten Die Stadt Bocholt versendet in Kürze die neuen Grundsteuerbescheide für das Steuerjahr 2026 an die Bocholter Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, die Hebesätze für die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 748 Prozent festzulegen. Damit korrigiert die Stadt das bisherige differenzierte Modell, um drohende rechtliche Risiken abzuwenden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.
Juni mehrheitlich entschieden, die eingeführte Differenzierung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken wieder aufzuheben. Bis zu diesem Beschluss galten für das Jahr 2026 rechnerische Sätze von 613 Prozent für Wohngrundstücke und 1224 Prozent für Nichtwohngrundstücke. Durch die Angleichung auf den einheitlichen Satz von 748 Prozent ergibt sich keine Veränderung des Gesamtsteueraufkommen für die Stadt Bocholt. Die Maßnahme dient nicht der Erhöhung der städtischen Einnahmen, führt jedoch zu einer Verschiebung der steuerlichen Lasten zwischen den unterschiedlichen Grundstücksarten.
Die Stadtverwaltung betont, dass dieser Schritt aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig war. Obwohl die Stadt Bocholt grundsätzlich das Ziel verfolgt, das Wohnen finanziell zu entlasten, ließ die aktuelle rechtliche Entwicklung keinen Spielraum für eine andere Empfehlung an die Politik. „Die aktuelle Rechtsprechung und die klaren Warnungen des Städte- und Gemeindebundes haben uns keine andere Wahl gelassen, als eine rechtssichere Satzung zu empfehlen“, erklärt Stadtkämmerin Jennifer Menk. Die Stadtkämmerin hatte bereits in den Haushaltsberatungen im Dezember 2025 auf rechtliche Unsicherheiten aufmerksam gemacht, nachdem mehrere Verwaltungsgerichte die Differenzierung in ersten Urteilen beanstandet hatten. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen warnte zudem vor einer erheblichen Klagewelle.
Ohne die Neuregelung bestand das akute Risiko, dass Gerichte die gesamte Bocholter Satzung für ungültig erklären, was zu Steuerausfällen in Millionenhöhe hätte führen können. Da die neuen Hebesätze rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, stellt die Stadtverwaltung ein transparentes Abrechnungsverfahren sicher. Es wird für den bereits vergangenen Zeitraum des Jahres 2026 keine separate Nachforderung oder zusätzliche Einmalabrechnung geben. Stattdessen wird der Differenzbetrag, der für die ersten Monate des Jahres rechnerisch zu wenig gezahlt wurde, gleichmäßig auf die beiden noch anstehenden regulären Steuertermine des laufenden Jahres aufgeteilt und mit diesen verrechnet.
Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erhalten die korrigierten Bescheide mit den detaillierten Berechnungsgrundlagen in den nächsten Tagen per Post. Bürgerinnen und Bürger, die der Stadt Bocholt kein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuerbeträge erteilt haben, werden gebeten, ihren Dauerauftrag bzw. ihre Überweisungen rechtzeitig an die neuen Beträge und Fälligkeitstermine anzupassen, die im aktuellen Bescheid ausgewiesen sind.
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